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BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN / § 11
Selbstverständlich verfügen wir über die
erforderlichen Genehmigungen, Tiere zu transportieren und mit Ihnen
vor der Kamera sowie bei
Liveauftritten vor Publikum zu arbeiten.
Alle Einsätze unserer Tiere sind über unsere Betriebshaftpflicht
versichert.
Tierschutz wird bei uns groß geschrieben und jedes
Tier liegt uns am Herzen.
Unsere Tiere werden regelmäßig tierärztlich kontrolliert,
geimpft und entwurmt.
Grundsätzlich wird entsprechend der speziellen Bedürfnisse
der einzelnen Tiere vor jeder Veranstaltung der artgerechte Transport,
die artgerechte Unterbringung sowie die artgerechte Versorgung sichergestellt.
§ 11 / Auszug aus dem Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wer
1. Wirbeltiere
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung,
in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
3. gewerbsmäßig
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit
bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes
2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die
Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung
oder ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der
Nachweis
hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der
zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung,
Pflege und Unterbringung
der Tiere ermöglichen.
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